Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vandermeer Sonnenschutz Deutschland UG Geltungsbereich: Diese Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung / Montage vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmen, soweit nicht im Einzelnen eine Differenzierung vorgenommen wird.
1. Vertragsabschluss: Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jeder Art unserer Außendienstmitarbeiter und unseres Personals. Bei Auftragserteilung mittels Telefon oder E-Mail ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung Vertragsgegenstand. Fehler bei der Auftragsannahme gehen zu Lasten des Bestellers. Der Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmt sich ausschließlich aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, auch wenn Widersprüche zur Bestellung bestehen und der Kunde den Ausführungen der Lieferung und Leistung nicht unmittelbar widerspricht. Dies gilt nicht für Kalkulations- und Rechenfehler in der Auftragsbestätigung. Diese können vom Kunden jederzeit moniert und vom Auftragnehmer korrigiert werden. An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt werden noch anderen zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie zurückzusenden. Aufträge gelten generell als angenommen, wenn wir der Auftragsannahme nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen, ab Auftragseingang im Werk, widersprechen. Auftragsänderungen oder Auftragsstornierungen nach Eingang der Aufträge können generell nur berücksichtigt werden, wenn mit der Bearbeitung des Auftrags nicht schon begonnen worden ist. Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absenden der Auftragsbestätigungen technische Änderungen vorzunehmen, sofern dadurch nicht der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistung stark beeinträchtigt werden und dies dem Kunden zumutbar ist. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkludenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, eine eventuell geleistete Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.
2. Preise: Unsere Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern als Nettopreise, auf normaler Frachtbasis. Wird eine andere Versandart gewünscht, dann trägt der Kunde die Kosten der Differenzfracht. Bei Bestellungen außerhalb der BRD verstehen sich die Preise grundsätzlich Netto ab Werk unverzollt. Falls schriftlich vereinbart, kann der Preis die Lieferung frei deutsche Grenze unverzollt enthalten. Unsere Preise sind unverbindlich. Maßgeblich sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung. Mit Herausgabe einer neuen Liste verliert die alte Liste ihre Gültigkeit. Liegt einem Auftrag ein Angebot oder ein Werksauftrag zugrunde, so gelten für diesen Auftrag die im Angebot enthaltenen oder im Werkvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3. Versand: Erfüllungsort für Lieferungen ist im Verkehr mit Kaufleuten D-39164 Wanzleben OT Seehausen bzw. der Ort des betreffenden Zweigwerkes. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Besteller mitgeteilt ist und sie den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht. Unsere Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Empfängers bei Normalverpackungen ohne Zusatzkosten, auf günstigstem Versandwege. Bei Franko- Lieferung wird die Versandart grundsätzlich durch uns bestimmt. Eil und Expresszuschläge werden in Rechnung gestellt. Kistenverpackung bei Fertigprodukten wird in Rechnung gestellt, jedoch bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 30 Tagen in einwandfreiem Zustand gutgeschrieben. Spezialverpackungen werden in Rechnung gestellt. Wird diese Verpackung fracht- und verpackungsfrei in einwandfreiem Zustand innerhalb von 60 Tagen ab Lieferdatum zurückgeschickt, erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 80% des Verpackungswertes. Bei Lieferung an Dritte (Verbraucher und abweichender Warenempfänger zum Besteller) erfolgt diese unfrei. Lieferung und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Lieferungen an Dritte können grundsätzlich nicht im Werksfahrzeugen durchgeführt werden. Verrechnete Einwegverpackung wird weder zurückgenommen noch gutgeschrieben. Bei Aufträgen unter Euro 1000,00 wird eine Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von 1,00 Euro/kg berechnet. Zubehör- und Ersatzlieferungen und Teillieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei; bei Auftragswerten zwischen Euro 2,60 und Euro 25,00 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von Euro 15,40 zuzüglich evtl. Portoauslagen berechnet. Bei Transportschäden durch Zustellung mit unseren Lkws hat der Empfänger Reklamationen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich mitzuteilen. Sollte der Transportschaden durch die Bundesbahn oder einen Spediteur entstanden sein, so hat der Empfänger zur Wahrung seiner Ansprüche gegen diese sofort eine Tatbestandsaufnahme bei der Bundesbahn oder beim Spediteur zu beantragen.
4. Gefahrenübergang – Abnahme: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, wenn die Sendung die Fabrik verlassen hat, auch dann, wenn Frachtlieferung vereinbart wurde. Der Übergabe, bzw. Versendung steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist. Wird die gelieferte Ware von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über, der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte oder montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Fertigung mündlich oder schriftlich angezeigt haben. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Inbetriebnahme von montierten Anlagen gilt gleichzeitig als Abnahme. Soll die Ware am Bau abgenommen werden, muss vom Besteller oder vom verantwortlichen Bauleiter innerhalb von 14 Kalendertagen nach Montagebeendigung ein Abnahmetermin mit uns vereinbart werden, da die Ware sonst ab dem 15. Kalendertag als abgenommen gilt. Wir verpflichten uns, den Besteller bei Beginn der Frist auf die Wirkung der Fristenversäumung noch einmal besonders hinzuweisen. Die Einholung von notwendigen Baugenehmigungen ist allein Sache des Kunden und berührt nicht den Bestand des Vertrages mit uns.
5. Beanstandungen: Der Unternehmer hat die Ware bei einem Handelsgeschäft gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns unverzüglich etwaige Mängel anzuzeigen. Ein Einbau mit Mängeln behafteter Ware ist unzulässig. Montagekosten gehen zu Lasten des Käufers. Geringfügige Abweichung in Farbe, und konstruktiver Ausführung im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen nicht zu Reklamation. Sofern Konstruktionsänderungen, Formänderungen, an Gussteilen oder Profilen, auch während der Saison, erforderlich werden, behalten wir uns eine Änderung vor. Später auftretende Mängel sind zur Wahrung der Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Diese Frist gilt auch bei Verbrauchern für die Beanstandung von offensichtlichen Mängeln.
6. Gewährleistung: Für unsere VSD®-Erzeugnisse übernehmen wir für die Dauer von 2 Jahren Gewährleistung. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile, Verbrauchsmaterial, Schäden auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs oder baulicher Veränderung, sowie fehlerhafter Montage. Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei begründeten und vom Hersteller anerkannten Reklamationen, bzw. wenn die Nacherfüllung drei Mal fehlgeschlagen ist, hat der Kunde die Wahl zwischen Rückgängigmachung des Vertrages und der Herabsetzung der Vergütung. Die zu ersetzenden bzw. auszubessernden Teile oder Waren sind uns sofort zurückzusenden, von Kaufleuten auf deren Kosten. Erfolgt eine Inanspruchnahme durch einen Kaufmann, behalten wir uns vor, dessen Forderung durch Verrechnung bei dem nächsten Auftrag bzw. den nächsten Aufträgen auszugleichen. Die Anlage oder das Produkt darf nach Feststellung eines Mangels nicht mehr benutzt werden. Für Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf die unmittelbaren Aufwendungen. Transport-, Montage- und Wegekosten sind von Fachhändlern zu tragen, da diese Kosten im Rahmen einer teilweisen Gewährleistungsübernahme in der Rabattierung unserer Produktpalette berücksichtigt sind. Bei Reparaturen an Fremdfabriken – sei es im Werk oder an der Baustelle – können Garantien durch uns nicht gewährt werden. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Ausgeschlossen von allen Gewährleistungen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgerechter Montage (einschließlich der Elektroinstallation) durch Dritte entstehen.
7. Haftung für Schäden: Unsere Haftung und die unserer Erfüllungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt insbesondere für kostenlose Serviceleistungen wie z.B. Maßaufnahmen unserer Außendienstmitarbeiter, welche immer vom Auftraggeber zu verifizieren sind. Der Ausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt eine Inanspruchnahme durch einen Unternehmer, behalten wir uns vor, dessen Forderung durch Verrechnung bei dem nächsten Auftrag bzw. den nächsten Aufträgen auszugleichen. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
8. Liefer-, Abnahme-, Abruffrist: Unsere Liefertermine sind nur annähernd und daher nicht fristverbindlich. Teillieferungen sind gestattet, sofern Sie dem Käufer nicht unzumutbar sind. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt auch ein, durch höhere Gewalt, wenn wir unseren Verpflichtungen durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse einschl. Arbeitskampfmaßnahmen in unseren Werken, bei einem Vorlieferanten oder einem Transportunternehmen nicht nachkommen können und dadurch die Lieferung verzögert wird. Wir werden diese Nichtbelieferung dem Kunden unverzüglich anzeigen und uns um eine schnellstmögliche Belieferung bemühen. Dauern diese Behinderungen länger als 6 Wochen oder finden Stilllegungen bei uns oder bei einem Vorlieferanten statt oder treten Streik oder Aussperrung, Rohstoffverknappung, nicht rechtzeitige Selbstlieferung, Betriebsstörungen ein, so sind wir von Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass gegen uns Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Sollten wir in Lieferverzug kommen, so ist uns eine Nachfrist von 6 Wochen zu gewähren, im Verkehr mit Nichtkaufleuten verkürzt sich diese Nachfrist auf 4 Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns auch dann für die Dauer ihres Vorhandenseins von der Erfüllung unserer Pflichten, wenn sie erst dann eintreten, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Sind von uns bis zum Ende der Nachfrist Teillieferungen oder Teilanfertigungen ausgeführt worden, so hat der Besteller nicht das Recht, die Abnahme mit der Begründung zu verweigern, dass wir uns mit der restlichen Leistung noch in Verzug befinden. Bei Abrufaufträgen ohne feste Ablieferungstermine gilt als äußerste Abnahmefrist ein Zeitraum von 3 Monaten, vom Datum der Auftragsbestätigung abgerechnet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine Ab- /Annahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet. Sollte der Besteller nach Herstellung des Werkes durch uns dessen Annahme verweigern bzw. den Werkvertrag kündigen, so sind wir berechtigt, 80% des Listenpreises in Rechnung zu stellen.
9. Kreditwürdigkeit: Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wer bereits im Schuldenregister eingetragen war, ist verpflichtet, uns dies vor der Bestellung mitzuteilen. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Offenbarungseid, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten, Außenständen, usw.) oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheiten oder Barzahlung ohne Rükksicht auf frühere Vereinbarungen zu verlangen, weitere Lieferungen hinauszuschieben oder Lieferungen zu unterlassen und vom Vertrag zurückzutreten ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
10. Eigentumsvorbehalt: a) Die gelieferten Waren bleiben im Falle einer Lieferung an einen Verbraucher bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei einer Lieferung an einen Unternehmer bleiben die gelieferten Waren bis zur Begleichung sämtlicher uns zustehenden Forderungen unser Eigentum. b) Eine Verarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Waren (Vorbehaltswaren) durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Eine Lagerung unserer Vorbehaltsware erfolgt kostenlos. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen vermischt, verarbeitet oder verbunden wird und daraus wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen neuen Sache wird, oder falls sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt wird und der Käufer der neuen Sache Allein oder Miteigentum erwirbt oder besitzt, überträgt der Käufer schon jetzt im Voraus das Eigentumsrecht auf uns, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jede Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. c) Über den Eigentumsübergang sind sich die Vertragspartner einig. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern oder zu verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. d) Der Käufer ist verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware der der neu hergestellten Sachen auf unsere Bestehenden Eigentumsrechte hinzuweisen. e) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Mit den Forderungen gelten auch sämtliche Nebenrechte, insbesondere der Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Verkäufer zusammen oder nach Verarbeitung mit Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, oder wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk-, Werklieferung oder sonstigen Vertrages verwendet, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich 25% im Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. f) Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir behalten uns vor, die Abtretung dem Drittschuldner selbst mitzuteilen. g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelnen Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. h) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten und mit den Drittschuldnern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. i) Der Verkäufer ist unverzüglich nach Pfändung des Vorbehaltgutes zu verständigen, die Adresse des Pfandgläubigers ist bekannt zu geben und dem Verkäufer eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. j) Bei Zahlungseinstellung des Käufers ist sofort dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch wenn sie verarbeitet ist, und eine Forderungsaufstellung am Drittschuldner, zu übersenden. k) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einen der oben unter b) bis j) genannten Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sofort herauszuverlangen.
11. Zahlungsbedingungen: a) Falls in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Vorkasse dato factura rein netto Kasse. Wechsel werden nach vorheriger Rücksprache angenommen. Diskont- und Wechselspesen müssen bar erstattet werden. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne Skontoabzug zahlbar. Die Aufrechnung durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner. b) Zahlungsverzug: Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart: Ist der Besteller Kaufmann, so befindet er sich in dem Fall, dass er die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist geleistet hat, auch ohne Mahnung in Verzug. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, darf er die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht mehr veräußern oder verarbeiten, ohne dass er eine Forderungsabtretung vorher an uns sendet. Wir sind berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche ab Verzugsabtritt Verzugszinsen als Verzugsschaden in einer Höhe geltend zu machen, welche im Verkehr mit Kaufleuten 8%; anderenfalls 5% über den Basiszins der EZB betragen, ein weitgehender Schaden kann geltend gemacht werden. c) Bei Neukunden erfolgt Lieferung nur gegen Vorkasse. Bei Anlagegeschäften gilt als Zahlung vereinbart, 1/3 der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 2/3 der Auftragssumme 14 Tage nach Rechnungseingang. Sofern unter den vorgenannten Voraussetzungen die Vorkasse trotz Fristsetzung nicht erbracht wird, ist für uns ein Rücktrittsrecht gegeben.
12. Verjährung: Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
13. Stornierung – Kündigung: Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind. Umtausch und Auftragsstornierung, dies gilt auch bei Ersatzteilen, sind daher nicht möglich. Hiervon kann die Geschäftsleitung bis zum Beginn der Anfertigung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall ist eine sofort fällige Gebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes zu entrichten, es sei denn, der Kunde weist uns geringere anteilige oder wir höhere anteilige Kosten nach. Gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
14. Gerichtsstand: Im Verkehr mit Vollkaufleuten gilt das für unseren Geschäftssitz Stendal zuständige Gericht als vereinbarter Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingung im übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen, möglichst Nahe